Schießstandordnung des Deutschen Jagdschutz-Verbandes e.V.

In der ab 01. April 2004 geltenden Fassung
- Vorbehaltlich der zu noch verabschiedenden Verwaltungsvorschrift zum „Waffengesetz“
(WaffG) und zur „Allgemeine Waffengesetz-Verordnung“ (AwaffV) -

Die nachstehende Schießstandordnung ist für alle Schießstätten verbindlich, die für das jagdliche
Schießen (Kontroll- und Einschießen, Ausbildungs- und Prüfungsschießen für Jagdscheinanwär-
ter sowie Übungs- und Wettkampfschießen) genutzt werden. Die Schießstandordnung ist auf der
Schießstätte für jeden Benutzer sichtbar auszuhängen.
Mit ihrer Anmeldung zum Schießen erkennen die Benutzer der Schießstätte die Bedingungen
dieser Schießstandordnung an. Zusätzlich gelten die DJV-Schießvorschrift sowie die Inhalte der
Ausschreibung von Schießveranstaltungen und alle anderen Regelungen, die dazu bekannt ge-
macht worden sind.

I. Aufsicht
Jedes Schießen ist unter Aufsicht einer verantwortlichen Aufsichtsperson durchzuführen (Stand-
aufsicht), deren Name auf der Schießstätte oder dem Schießstand gut sichtbar auszuhängen ist.
Der Standaufsicht obliegt die Einhaltung dieser Schießstandordnung und insbesondere hat sie
das Schießen ständig zu beaufsichtigen, damit die im Schießstand Anwesenden durch ihr Verhal-
ten keine vermeidbaren Gefahren verursachen.
Die Standaufsicht darf selbst nicht am Schießen teilnehmen.


Wenn es zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren erforderlich ist, kann die Standaufsicht
das Schießen oder den Aufenthalt im Schießstand untersagen.

Werden bei einer Schießveranstaltung mehrere verantwortliche Standaufsichten tätig, obliegt die
Gesamtleitung einem Schießleiter, dessen Name auf der Schießstätte sichtbar auszuhängen ist.
Die Benutzer der Schießstätte haben die Anordnungen der Standaufsichten bzw. des Schießlei-
ters zu befolgen.

Personen, die entgegen Anordnungen der Standaufsicht handeln und gegen Vorschriften versto-
ßen, oder durch ihr Verhalten (insbesondere gegenüber Schützen und Standaufsichten) den rei-
bungslosen Ablauf einer Veranstaltung stören oder zu stören versuchen, können mit sofortiger
Wirkung von der weiteren Schießstättenbenutzung durch die Standaufsicht, den Schießleiter oder
den Schießstättenbetreiber ausgeschlossen werden.

Zu beachten sind die waffenrechtlichen Vorschriften für das Schießen von Minderjährigen und die
damit zusammenhängenden Anforderungen an die Standaufsicht betreffend ihrer Eignung zur
Kinder- und Jugendarbeit.

Ohne Aufsicht darf geschossen werden, wenn der Schütze selbst zur Aufsichtsführung befähigt
ist und er sich alleine auf dem Schießstand befindet.

II. Fußgänger- und Fahrzeugverkehr
Wege bzw. Straßen, die zu den Schießständen führen, die Anfahrt zu den Parkplätzen und die
Abfahrt von diesen, müssen freigehalten werden.

III. Aufenthalt auf der Schießstätte
Kindern unter 12 Jahren ist der Zutritt nur gestattet, wenn ein Erziehungsberechtigter oder eine
andere damit betraute Person anwesend ist.
Hunde sind an der Leine zu führen. Wenn sie durch ihr Verhalten den Schießbetrieb stören, sind
sie von der Schießstätte fernzuhalten.

IV. Aufenthalt auf den Schützenständen
Innerhalb der Abgrenzungen der Schützenstände dürfen sich nur aufsichtsführende Personen
aufhalten, sowie die Schützen, die zum Schießen angetreten sind. Ausnahmen regelt die verant-
wortliche Standaufsicht.
Rauchen, Feuer und offenes Licht sind auf den Schützenständen verboten. Entsprechende Hin-
weise sind anzubringen. Die Überwachung obliegt der jeweiligen verantwortlichen Aufsichtper-
son.

V. Betreten der Schießstätte außerhalb der Schützenstände
Das Betreten sämtlicher Anlagen, die in dem Gefahrenbereich der Schießstätte liegen, ist nur
Personen gestattet, die ausdrücklich hierzu befugt sind. Vor dem Betreten des Gefahrenberei-
ches ist das Schießen einzustellen und die Waffen sind zu entladen.
Darüber hinaus ist auf dem betreffenden Schießstand (dies gilt für alle Flinten-, Büchsen- und
Kurzwaffen-Schießstände) eine von allen Schützenständen deutlich sichtbare Warneinrichtung
(rote Warnflagge oder rote Blinkleuchte) auszuhängen bzw. einzuschalten.

Vl. Durchführung des Schießens

1. Beginn des Schießens
Mit dem Schießen darf erst begonnen werden, wenn die Standaufsicht das Schießen freigibt.

2. Gebrauch von Schusswaffen und Munition
Personen, die keine Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kön-
nen, oder nicht zur Erlangung der waffenrechtlichen Sachkunde oder im Rahmen der jagdlichen
Ausbildung schießen, dürfen nur mit Schusswaffen und Munition schießen, die nicht vom sportli-
chen Schießen ausgeschlossen sind, (§ 6 Abs. 1 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
in der Fassung vom 27. 10. 2003).

Der Versicherungsschutz (Haftpflichtversicherung) muss von Personen, die schießen wollen,
nachgewiesen werden.

Jeder Schütze ist für jeden von ihm abgegebenen Schuss und dessen Folgen verantwortlich.
Innerhalb der gesamten Schießstätte sind Schusswaffen und Munition nach folgenden Vorschrif-
ten zu handhaben:

a. Gewehrriemen sind von Schusswaffen zu entfernen.

b. Das Berühren fremder Waffen ist nur der Standaufsicht oder mit Zustimmung und im Bei-
sein der Waffenbesitzer gestattet.

c. Gewehre sind ungeladen mit geöffneten Verschlüssen bzw. abgekippten Läufen zu tra-
gen. Hierbei müssen Gewehre mit Zylinder- oder Blockverschlüssen oder andere Geweh-
re mit Läufen, die im Verschluss nicht abkippen, mit der Laufmündung nach oben getra-
gen werden.

Kurzwaffen sind ausnahmslos verpackt (Futteral oder Koffer) zu transportieren. Langwaf-
fen sind vor Betreten der Schützenstände aus den Transportbehältnissen zu entnehmen.

d. Anschlag- und Zielübungen sind nur auf den Schützenständen mit Genehmigung der
Standaufsicht gestattet; dabei müssen die Laufmündungen in die vorgeschriebene
Schussrichtung zeigen.

e. Es dürfen nur Schusswaffen und Munition verwendet werden, die auf der Schießstätte behördlich zugelassen sind.

Schusswaffen dürfen nur auf den Schützenständen ge- und entladen werden; dabei müs-
sen die Laufmündungen in die vorgeschriebene Schussrichtung zeigen.
Schießt ein Schütze auf einem Büchsenstand, hat er der Standaufsicht mitzuteilen, dass
er seine Waffe bzw. das Magazin mit mehreren Patronen laden will.

Waffen dürfen nur abgestellt, Kurzwaffen abgelegt werden, wenn sie entladen, die Maga-
zine entnommen bzw. entleert und die Verschlüsse, soweit konstruktionsbedingt möglich,
geöffnet sind. Außerhalb des Schützenstandes sind Kurzwaffen im Futteral oder Koffer zu
verwahren.

Nach Beendigung des Schießens sind die Waffen vor dem Verlassen des Schützenstan-
des zu entladen und die Magazine zu entnehmen bzw. zu entleeren.

f. Beim Trap-Schießen hat der Schütze nach dem Beschuss jeder Taube den Verschluss
der Waffe zu öffnen und, falls auf Ständen mit mehreren Maschinen mehrere Schützen in
einer Reihe schießen, während des Wechsels von einem Stand auf den folgenden offen
zu halten. Selbstlade- und Repetierflinten sind vor jedem Standwechsel zu entladen. Vor
einem Wechsel von dem letzten auf den ersten Stand sowie nach Beendigung eines
Schießens und vor dem Abtreten von den Schützenständen, ist die Waffe zu entladen;
dabei muss die Laufmündung in die vorgeschriebene Schussrichtung zeigen.

Beim Skeet- und Parcours-Schießen hat der Schütze vor Verlassen des Standes die Waf-
fe zu entladen; dabei ist die Laufmündung in eine Richtung zu halten, in der niemand ge-
fährdet werden kann.

3. Sicherheit der Schusswaffen
Bei Funktionsstörungen an Schusswaffen, die ein normales Weiterschießen nicht mehr ermögli-
chen, ist die Standaufsicht unmittelbar zu verständigen. Diese gibt Anweisungen über die weitere
Handhabung der Waffe und entscheidet, ob mit der Waffe weitergeschossen werden kann.


Bonn, im April 2004